Anforderungen der EnEV 2013

Wesentliche Inhalte der Novellierung der Energieeinsparverordnung
(EnEV) gemäß Kabinettsbeschluss vom 16. Oktober 2013

Mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 16. Oktober 2013, die vom Bundesrat geforderten
Änderungen an der Novellierung der Energieeinsparverordnung zu übernehmen, wurde das
Verordnungsgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen. Die novellierte EnEV tritt sechs Monate
nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Wesentliche Inhalte der Novellierung der EnEV

1. Vorgaben für das Bauen

  • Angemessene und wirschaftlich vertretbare Anhebungen der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 01. Januar 2016 um durchschnittlich 25% des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs und um durchschnittlich 20% bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle – dem sog. zulässigen Wärmedurchgangs- koeffizienten.
  • Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein wichtiger Zwischenschritt hin zu EU-Niedrigtsenergie-
    gebäudestandard, der spätestens ab 2021 gilt.
  • Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäude-
    standard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht
    im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres
    bereits in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von
    Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 – für Behördengebäude – bzw.
    Ende 2018 – für alle Neubauten – festgelegt.
  • Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen
    bei der Modernisierung der Außenbauteile sind hier bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende
    Energieeinparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung zu EnEV 2009 nur gering.
  • Auf Wunsch des Bundesrates wurde die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) erweitert. Bisher galt die Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sog. Konstanttemperaturheizkessel. Der Anwendungsbereich der Pflicht ist also begrenzt. In der Praxis werden die Kessel ohnehin im Durchschnitt nach 24 Jahren ausgetauscht.
    Außerdem sind viel selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von der Pflicht ausgenommen. Hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 01. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht  ausgenommen sind. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer innerhalb von 2 Jahren zu erfüllen.

2. Vorgaben für Energieausweise:

  • Einführung der Pflicht zu Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Auf Wunsch des Bundesrates ist Teil dieser Pflicht nun auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden. Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe
    einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.
    Auf diese Weise können sich die Energieeffizienzklassen nach und nach am Markt etablieren.
  • Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern
    und Mietern: Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird präzisierend festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kaufs- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
  • Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder den neuen Mieter ausgehändigt werden (Kopie oder Original).
  • Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
  • Erweiterung der bestehenden Pflichten der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).

3. Stärkung des Vollzug der EnEV

  • Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe).

4. EnEV 2014: Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen?

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) regelt im
§ 27 (Ordnungswidrigkeiten) für welche Verstöße Strafgelder drohen.

 

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