Energieausweis

Um den Energieausweis hatten Wirtschaftsminister Michael Glos (CSU), Umweltminister Sigmar Gabriel (SPD) und Bauminister Wolfgang Tiefensee (SPD) lange gerungen.
Hauptsächlich ging es um die Zulassung der beiden denkbaren Varianten eines bedarfs- oder
verbrauchsorientierten Energieausweises. Umweltminister Gabriel hatte den Verbrauchsausweis
bis zuletzt skeptisch betrachtet. Immobilienverbände lehnten dagegen den Bedarfsausweis als
zu teuer ab. Mit dem Bundesratsbeschluss ist jetzt klar, dass sowohl der Bedarfs- als auch
der Verbrauchsausweis zugelassen sind.

Hier können Sie den Erfassungsbogen für den verbrauchsorientierten Energieausweis als PDF-Datei speichern und anschließend ausdrucken.

„Wenn in Ihrem Gebäude eine gemischte Nutzung gemäß §22 EnEV 2014 (Wohnungen und gewerbliche Nutzung) vorliegt, müssen nach § 17 (3) EnEV 2014 diese getrennt ausgestellt werden. Daher müssen Sie zwei Erfassungsbögen mit den jeweiligen Verbräuchen, auf die jeweilige Nutzung aufgeschlüsselt, einschicken.“

Energieausweis? Was ist das?

Energieausweise geben Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
ähnlich wie wir das schon von Energieeffizienzklassen bei Haushaltsgeräten oder dem
Durchschnittsverbrauch von Fahrzeugen kennen. Damit sollen Kaufinteressenten und künftige Mieter
eine objektive Information darüber bekommen, ob das Gebäude einen hohen oder einen niedrigen
Energiebedarf hat.

Hintergründe:

Der Energieausweis wurde entwickelt, um die Klimaschutz-Bemühungen der EU und der Bundesregierung,
den CO2-Ausstoß bis zum Jahr 2020 um rund 36% zu reduzieren, zu unterstützen und im Gesetz zu verankern. Als ein wichtiger Punkt werden dabei energieeinsparende Maßnahmen im Bereich der Gebäudehaltung angesehen, da hier mittels der richtigen Sanierungsmethoden viel Einsparpotential vorhanden ist.

Wer braucht einen Energieausweis?

Jeder Kauf- und Mietinteressent für eine Wohnung oder ein Haus, hat das Recht auf Vorlage eines
gültigen Energieausweises durch den Verkäufer oder Vermieter.
Mieter in bestehenden Mietverhältnissen haben keinen Anspruch auf einen Energieausweis.
Ein Energieausweis ist immer dann erforderlich, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft,
bzw neu vermietet wird.

Ab wann ist ein Energieausweis vorzulegen?

Welchen Energieausweis für welches Gebäude?
Der Bundesrat hat am 08.06.2007 beschlossen:
Für Wohngebäude bis Baujahr 1965 werden Energieausweise ab dem 01.07.2008 verpflichtend,
für alle anderen Wohngebäude ab dem 01.01.2009.
Für Nichtwohngebäude beginnt die Verpflichtung ab dem 01.07.2009.

Welcher Energieausweis ist für mich ausschlaggebend?

Es gibt zwei Varianten eines Energieausweises: den verbrauchsorientierten
und den bedarfsorientierten Energieausweis. Der verbrauchsorientierte Energieausweis
kann besonders günstig erstellt werden, hierbei werden bekannte Verbrauchsdaten
oder Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre berücksichtigt.
Beim bedarfsorientierten Energieausweis ist der Aufwand oft größer und somit die
Begutachtung des Gebäudes vor Ort teurer.
Der Kabinettsbeschluss gibt dem Gebäudeeigentümer folgende Möglichkeiten:
Bedarfsorientierte Energieausweise sind vorgeschrieben für Gebäude mit weniger als
fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag vor dem 01. November 1977 errichtet und nicht
mindestens auf das Anforderungsniveau der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO)
von 1977 modernisiert wurden.
Auch wer künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen zur energetischen Sanierung
seines Gebäudes bekommen möchte, muss einen Bedarfsausweis vorlegen.
Verbrauchsorientierte Energieausweise sind in allen Fällen zulässig.
Der Gebäudeeigentümer kann jedoch freiwillig einen bedarfsorientierten Energieausweis beantragen.
Völlige Wahlfreiheit zwischen beiden Varianten hat der Gebäudeeigentümer in der Übergangsfrist
bis 30.09.2008. Unabhängig von Gebäudegröße und Baujahr, kann bis Ende September 2008 für jedes Gebäude ein verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden.
Es besteht also kein Zweifel daran, dass ein verbrauchsorientierter Energieausweis auch ohne Begehung des zu bewertenden Objektes absolut konform zur geltenden Gesetzesvorlage ist.

Welche Folgen hat ein schlechter Energiekennwert?

Energieausweise dienen lediglich der Information. Das wurde bereits im Sommer 2005 im
Energieeinsparungsgesetz ausdrücklich verankert. Kein Gebäudeeigentümer kann bei
unzureichenden Kennwerten zur Gebäudemodernisierung gezwungen werden.

Geltungsdauer für den Energieausweis

Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises liegt bei 10 Jahren. Falls vor Ablauf der
10-Jahres-Frist eine energetische Verbesserung an diesem Gebäude durchgeführt wurde,
so sollte man sich auf jeden Fall einen neuen Energieausweis erstellen lassen, denn
dies verbessert immer die Darstellung des Objektes.
Zu dem ergeben sich Vorteile gegenüber Käufern und Mietern, die auch nachweislich sind.

Vor und Nachteile der beiden Ausweise

Vorteile Bedarfsausweise

  • Eine Berechnung des Energiebedarfs enthält normierte Annahmen bzgl. Klima und Nutzung.
    Die energetische Qualität des Gebäudes wird somit unabhängig von individueller Nutzung und unabhängig vom Standort beurteilt.
  • Jedes Gebäude ist berechenbar
  • Rechenweg und Zwischenergebnisse liefern Erkenntnisse über die energetischen Schwachstellen
    des Gebäudes. Wenn diese Erkenntnisse angegeben werden, sind sie wichtige Grundlagen der Beratung.

Nachteile Bedarfsausweise

  • Relativ hoher Aufwand bzw. nicht unerhebliche Kosten, jedenfalls im Bereich Vermietung
  • Der Energiebedarf ist von vielen Annahmen abhängig. Wenn keine exakte Kenntnis über die
    verwendeten Baustoffe, die Schichtdicken und die Anlagentechnik vorliegen, können gravierende
    Fehleinschätzungen auftreten.
  • Wenn bei Bedarfsausweisen eine Einstufung des Gebäudes in eine Effizienzklasse vorgenommen wird,
    besteht die Gefahr, dass bei der Berechnung Spielräume großzügig genutzt werden.
  • Auch in Bedarfsausweisen können Empfehlungen nur eingeschränkt gegeben werden. Beispielsweise ist die Machbarkeit von Solaranlagen nur aufgrund einer Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse sinnvoll abschätzbar.

Vorteile Verbrauchsausweise

  • Die Gebäude werden nach dem tatsächlichen Verbrauch beurteilt – einschließlich der realen
    Bauausführung (tatsächliche Wärmebrücken) und der tatsächlichen technischen Einstellungen
    (WW-Zirkulationszeiten, Nachtabsenkung, fehlender hydraulischer Abgleich etc.).
  • Verbrauchsausweise können für Mehrfamilienhäuser als Nebenprodukt der Heizkostenabrechnung
    erstellt werden. Deshalb fallen nur geringe Kosten an.
  • Die Verbrauchswerte sind gut nachvollziehbar, kontrollierbar und rechtssicher.
  • Verbrauchsausweise sind für viele Gebäude schnell erstellbar.
  • Verbrauchsausweise sind ohne großen Aufwand jährlich erstellbar und können somit Entwicklungen
    wiedergeben.
  • Wenn die Kosten gering sind, ist eine höhere Akzeptanz von Energieausweisen (und der Klimaschutzpolitik insgesamt?)
    zu erwarten und es steht Geld für Investitionen zur Verfügung.
  • Da die Unternehmen i. d. R. sehr viele Gebäude betreuen, sind auch Aussagen möglich wie:
    „Dieses Gebäude gehört zu den besten 10%, die unsere Abrechnungsfirma in (Ortsangabe) betreut“.

Nachteile Verbrauchsausweise

  • Der Verbrauchskennwert kann durch fehlerhafte Daten erheblich beeinflusst werden
    (z. B. durch Fehlangabe des Heizöl-Verbrauchs).
  • Gebäude mit mehreren leer stehenden Nutzeinheiten führen zu niedrigen Verbrauchskennwerten
    und damit irreführenden Angaben. Diese sind auch nicht im Sinne des Hauseigentümers, da er
    Regressansprüche fürchten muss.
  • In kleinen Gebäuden kann das Wohnverhalten den Verbrauch mehr beeinflussen als die Immobilie
    als solche.
  • Wenn Warmwasser dezentral bereitet wird, dann drückt der Verbrauchskennwert nur den Heizwärmeverbrauch aus.
    Ein Vergleich unterschiedlicher Wohnungen ist somit erschwert.
  • Es kommt vor, dass bei großen Liegenschaften der Verbrauch mehrerer unterschiedlicher Gebäude
    rechnerisch zusammengefasst wird. Der „mittlere Verbrauch“ gibt nicht den Verbrauch des individuellen
    Gebäudes wieder.
  • Sofern Verbrauchs- und Bedarfsausweise nebeneinander existieren, besteht erhöhter Informationsbedarf, um die richtige Bewertung zu erreichen.
  • Nutzer und Leerstand können den Verbrauch erheblich beeinflussen. Die wahre energetische
    Qualität eines Gebäudes kann nicht in jedem Fall sicher erkannt werden.
  • Maßnahmenvorschläge können nicht detailliert auf Schwachstellen des Gebäudes hinweisen.

Infos zu Immobilienanzeigen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 30. April 2014 eine Arbeitshilfe
„Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und ‚alte‘ Energieausweise“
im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Die Arbeitshilfe soll als Lesehilfe bei „alten“, noch gültigen Energieausweisen das Auffinden
der erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erleichtern.

Hier finden Sie den Link zu der Anzeige

Ab 1. Mai 2015 Bußgeld bei unvollständiger Immobilienanzeige

30.04.2015 – Wer sein Wohnhaus verkauft oder vermietet, muss nach EnEV 2014
in kommerziellen Immobilienanzeigen  die wichtigsten Kenndaten aus dem Energieausweis angeben.
Künftig werden fehlende Angaben als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das Landesprogramm Zukunft Altbau des Umweltministeriums Baden-Württemberg weist darauf hin,
dass ab 1. Mai 2015 die Strafe bis zu 15.000 Euro beträgt, wenn die Daten unvollständig oder mangelhaft sind. Schon im vergangenen Jahr war die Strafe vorgesehen, bislang wurde aber von einer Sanktionierung abgesehen.

Wer einen nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Energieausweis hat, muss das Baujahr,
die Art des Energieausweises, den Energieträger, den Endenergiebedarf oder -verbrauch
sowie die Energieeffizienzklasse angeben.
Bei Energieausweisen, die vor dem Mai 2014 ausgestellt wurden, benötigen die Eigentümer nur vier Angaben für die Anzeige; die Energieeffizienzklasse ist in den Ausweisen noch nicht eingetragen.
Die Pflicht zur Veröffentlichung der zentralen Energieausweisdaten gilt für alle Inserate in Zeitungen oder kostenpflichtigen Internetseiten.

Hauseigentümer können sich mit Fragen an das kostenfreie Beratungstelefon von Zukunft Altbau unter 08000 12 33 33 wenden.

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